AGB

Diese Geschäftsbedingungen enthalten allgemein branchenübliche und anerkannte Regeln und sind für die reibungslose Zusammenarbeit zwischen dem Grafik-Designer (nachstehend „Designer“) und seinen Auftraggebern (nachstehend „Werbungtreibende“) zu verstehen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden regelmäßig den Vertragsverhältnissen zwischen Designer und Werbungtreibenden zugrunde gelegt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

§ 1) Der Designer verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangenden Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln.

§ 2) Der Designer arbeitet selbstständig und unabhängig nach treuhänderischen Gesichtspunkten.

§ 3) Der Designer ist bereit, aufgrund besonderer Vereinbarung während der Vertragsdauer kein Produkt eines anderen Werbungtreibenden agenturmäßig zu betreuen, das zu dem diesen Vertrag betreffenden Produktbereich/Dienstleistung in direktem oder indirektem Wettbewerb steht.

§ 4) Bei Auftragsdurchführung ist der Designer verpflichtet, sich hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen mit dem Werbungtreibenden abzustimmen und ihm die Entwürfe für die vorgeschlagenen Werbemittel, die eingeholten Kostenvoranschläge, Terminpläne zur Bewilligung vorzulegen.
Der Designer überwacht die ordnungsgemäße Durchführung aller Werbemaßnahmen. Es steht im Ermessen des Designers, für die Ausführung seiner Grundleistungen ihm geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen.

§ 5) Wird der Designer mit einer Präsentation beauftragt, so erkennt der Werbungtreibende damit an, dass die Ausarbeitung der Konzeption angemessen zu honorieren ist. Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so wird die übliche Vergütung geschuldet. Der Designer kann in keinem Fall unverbindlich und kostenlos arbeiten, auch nicht bei Nichtverwendung der eingereichten Ausarbeitungen oder erfolgten Beratungen.

§ 6) Der Werbungtreibende verpflichtet sich, den Designer rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihm alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrages benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern.

Der Werbungtreibende verpflichtet sich, dem Designer nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben.

§ 7) Sofern die Honorierung des Designers nicht durch ein schriftliches Angebot geregelt ist, bestimmt der Designer die Vergütung in Form des von ihm für den Auftrag kalkulierten Stundensatzes nach billigem Ermessen, wobei § 315 BGB Anwendung findet. Im Honorar sind die Leistungen für Werbevorbereitung bzw. Werbeplanung enthalten.

Separat berechnet werden: Werbetext, Materialien, Reinzeichnungen, Übersetzungen, Fahrtkosten, Spesen, Organisations- und Beschaffungskosten, Urheberrechtsübertragungen sowie technische Kosten wie Satz, Zwischenaufnahmen, Fotos, Fotoabzüge, Werkzeugkosten und Herstellung von Werbemitteln, Leistungen hinzugezogener Spezial-Unternehmungen (Marktforschung etc.)

Der Designer ist berechtigt für Leistungen und Lieferungen Vorausrechnungen oder Teilabrechnungen zu erteilen.

Bei Full-Service-Aufträgen gilt folgende Abrechnungsweise: 1/3 des Gesamtauftragswertes bei Fertigstellung des Konzeptes; 1/3 bei Herstellung der druckreifen PDF; Endabrechnung bei Fertigstellung/Übergabe. Gegebenenfalls kann bei größeren Projekten nach vorheriger Vereinbarung in anderen Abschnitten abgerechnet werden.

Kommt eine von dem Designer ausgearbeitete und vom Werbungtreibenden genehmigte Konzeption aus Gründen, die der Designer nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch des Designers davon unberührt.

§ 8) Eigentums-, Urhebernutzungs- und Sonderschutzrechte an den eingereichten Vorschlägen gehen nur in soweit auf den Werbungtreibenden über, als dies ausdrücklich vertraglich geregelt wird.

§ 9) Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens des Designers nur nach besonderer Vereinbarung übernommen.

§ 10) Der Werbungtreibende kann die von dem Designer eingereichten Vorschläge ungeachtet dessen, ob sie urheberrechtlieh geschützt sind oder nicht, weder direkt noch abgewandelt oder durch Dritte verwenden lassen.

§ 11) Der Designer haftet bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Werbeträgern oder sonstigen Drittbeauftragten nur, soweit er sich Ihrer Hilfe zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bedient, ansonsten nur für eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.
Der Werbungtreibende verpflichtet sich, die bei Auftragserteilung durch den Designer an Dritte zugrunde gelegten Geschäftsbedingungen auch für sich als verbindlich anzuerkennen.
Terminvereinbarungen werden von dem Designer mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Anderenfalls ist der Designer lediglich zur nachträglichen ordnungsgemäßen Leistung verpflichtet. Eine Stornierung des Auftrages ist nur nach den gesetzlichen Regeln über die Leistungsstörungen möglich.

Nach der Druckreiferklärung durch den Werbungtreibenden ist der Designer von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit. Jede Art von Verwendung durch den Werbungtreibenden oder seine Erfüllungsgehilfen gilt als Druckreiferklärung.
Ist aus terminlichen oder sonstigen nicht von dem Designer zu vertretenden Gründen keine Druckerlaubnis durch den Werbungtreibenden erfolgt, so können aufgetretene Fehler (Druckfehler etc.) nicht dem Designer angelastet werden.

Lässt der Werbungtreibende ohne Rücksprache mit dem Designer Korrekturen oder Änderungen vornehmen, entfällt jede Haftung des Designers. Wird dadurch die optische Gestaltung verändert, so sind keinerlei Schadenersatzansprüche an den Designer möglich.

§ 12) Mit der Zahlung des Honorars einschließlich der Lizenz für die Übertragung des Vervielfältigungsrechts erwirbt der Werbungtreibende nur das Recht zur Vervielfältigung der Arbeit im vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten speziellen Zweck.

Geht die Verwendung hierüber hinaus, auch nach Ablauf des Vertrages und auch wenn kein Anspruch auf Urheberschutz erhoben wird oder erhoben werden kann, ist eine neuerliche Vereinbarung sowie eine zusätzliche Honorierung erforderlich. Insoweit findet auch hier § 7 Anwendung.
Auslandsrechte oder Rechte für weitere Auflagen gelten nicht als mitübertragen, sofern nicht besonderer Abschluss erfolgt.
Vorentwürfe und Entwürfe bleiben Eigentum des Designers und sind auf Wunsch in angemessener Frist nach Beendigung des Auftrags zurückzugeben. Für Beschädigungen haftet der Werbungtreibende.
Der Designer ist berechtigt, die von ihm gestalteten Werbemittel zu signieren und in seiner Eigenwerbung auf die Betreuung des Werbungtreibenden hinzuweisen.
Die üblichen Belegexemplare sind dem Designer nach Fertigstellung ohne besondere Aufforderung zu übergeben.
Erstellte Computer-Dateien/Daten, Zeichnungen, Vorlagen u. a. verbleiben nach Auftragsabwicklung im Verfügungsbereich des Designers. Andere Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen vertraglichen Regelung unter Berücksichtigung der Abs.1-3.

§ 13) Alle Honorar- und Preisangaben verstehen sich netto ohne gesetzliche Umsatzsteuer. Das Honorar für den Designer inkl. evtl. verauslagter Kosten zuzügl. Umsatzsteuer ist laut Rechnungsdatum sofort ohne Abzug zu zahlen.
Werbemittelrechnungen und Anzeigenrechnungen sind nach Übermittlung durch den Designer an den Werbungtreibenden rein netto fällig. Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Designers. Entwürfe und andere geistige Leistungen gelten bis zur vollständigen Bezahlung als urheberrechtlich nicht zur Nutzung freigegeben.

Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist der Designer berechtigt, die Weiterarbeit an allen laufenden Projekten des Werbungtreibenden durch den Designer selbst oder seine Erfüllungsgehilfen einzustellen und seine Unterlagen sicherzustellen. Für dadurch evtl. dem Werbungtreibenden entstehende Schäden haftet der Designer nicht.

Die Wiederaufnahme irgendwelcher Arbeiten für den Werbungtreibenden erfolgt dann erst wieder nach Abrechnung aller bis zum Verzugszeitpunkt erbrachten Lieferungen und Leistungen. Für Schäden oder Mehrkosten, die durch den Abbruch der Arbeiten entstehen, haftet der Werbungtreibende.
Zielüberschreitungen werden mit 5% Verzugszinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

§ 14) Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so soll dadurch die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt sein. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine dem Sinn der unwirksamen Bestimmung entsprechende ergänzende Vereinbarung zu treffen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Vertrag Lücken enthält oder der Auslegung bedarf.

§ 15) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten liegt bei dem für den Sitz des Designers zuständigen Gerichts.

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